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Kein Corona-Schmerzensgeld vom Arbeitgeber

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona, muss er beweisen, dass der Arbeitgeber die Schuld daran trägt. Sonst kann er vom Arbeitgeber weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen, entschied jetzt das Arbeitsgericht Siegburg.

Erkrankt ein Arbeitnehmer an Corona, muss er beweisen, dass der Chef die Schuld daran trägt. Andernfalls kann er von ihm weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg jetzt entschieden. 

Infiziert sich eine Krankenschwester mit Covid-19, hat sie gegen ihren Arbeitgeber keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn sie nicht nachweisen kann, dass ihr Arbeitgeber die Schuld an der Erkrankung trägt. 

Der Fall 

Die Krankenschwester arbeitete in einem Pflegeheim. Im März 2020 betreute sie die Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen. Dabei erhielt sie keine Atemschutzmaske vom Arbeitgeber. Anfang April 2020 erkrankte sie schwer an Corona. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit dem Virus. Die Krankenschwester verlangt vor Gericht den Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber. 

Das Urteil 

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage der Krankenschwester ab. Das Gericht begründet dies damit, dass sie nicht hinreichend habe darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Krankenschwester sich am Arbeitsplatz angesteckt habe, führte das Gericht aus. Es sei im Verfahren unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt habe. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Arbeitnehmerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Richter nicht nachvollziehbar, wie die attestierende Ärztin zu dieser Feststellung gekommen sei, da sie die Krankenschwester wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und diese sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte. 

(Quelle: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 30. März 2022. Az. 3 Ca 1848/21) 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig – gegen sie ist noch Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich.  

Bewertung des Zentralverbandes 

Das Urteil des Arbeitsgerichts bestätigt, dass es sich beim Corona-Virus um ein Risiko handelt, dessen Folgen nicht allein den Arbeitgebern aufgebürdet werden können. Eine Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschäden ihrer Arbeitnehmer kommt nur bei nachgewiesenem Verschulden des Arbeitgebers in Betracht. Dafür muss wiederum die Kausalität der Tätigkeit im Betrieb für die Infektion feststehen und der Arbeitgeber pflichtwidrig hinsichtlich der von ihm einzuhaltenden Arbeitsschutzvorgaben gehandelt haben. Halten sich Arbeitgeber bei ihrer Betriebsorganisation an die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Infektionsprävention, droht ihnen keine Haftung.